Sie sind hier: Startseite (Seite 71)
Semester: SoSe 2023
Staatlichen Behörden, die einseitig gegenüber Bürger*innen handeln können, kommt eine besondere Verantwortung im Hinblick auf eine diskriminierungsfreie Ausübung ihrer hoheitlichen Aufgaben und Befugnisse zu. Das gilt im besonderen Maße für das polizeiliche Handeln, das u. a. Maßnahmen der Gefahrenabwehr umfasst und der Gewährleistung von Sicherheit und eines friedlichen Zusammenlebens dient. Die Polizeien des Bundes und der Länder sind - wie alle staatlichen Behörden - an die verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbote (z. B. Art. 3 Abs. 3 GG) und an den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden.