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PolFHa Extra: Das Brandenburgischen Polizeigesetz (BbgPolG) 2019

Änderungen im Brandenburgischen Polizeigesetz (BbgPolG) von Prof. Dr. Guido Kirchhoff

Änderungen im Brandenburgischen Polizeigesetz (BbgPolG) von Prof. Dr. Guido Kirchhoff

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Polizei-<br />

Fach-<br />

Handbuch<br />

<strong>Extra</strong><br />

<strong>Das</strong> Brandenburgische<br />

<strong>Polizeigesetz</strong> <strong>2019</strong><br />

(<strong>BbgPolG</strong>)<br />

Ein Überblick über die wichtigsten Neuerungen<br />

von Prof. Dr. Guido Kirchhoff


Änderungen im <strong>Brandenburgischen</strong> <strong>Polizeigesetz</strong><br />

Änderungen im<br />

<strong>Brandenburgischen</strong><br />

<strong>Polizeigesetz</strong><br />

Prof. Dr. Guido Kirchhoff 1)<br />

Anfang April <strong>2019</strong> ist das Zwölfte Gesetz zur Änderung<br />

des <strong>Brandenburgischen</strong> <strong>Polizeigesetz</strong>es 2) in Kraft<br />

getreten. Es enthält neue Befugnisse zur Abwehr von<br />

Gefahren des Terrorismus, darüber hinaus aber auch<br />

interessante weitere Ergänzungen des Polizeirechts.<br />

Die folgende Darstellung gibt einen Überblick und<br />

erste Bewertungen vor allem zu Vorschriften, die jeder<br />

Polizistin und jedem Polizisten im Alltag begegnen<br />

können.<br />

I. Grundlagen<br />

Mit den Änderungen des <strong>Polizeigesetz</strong>es (Bbg-<br />

PolG) hat die Brandenburgische Polizei neue und erweiterte<br />

Befugnisse erhalten. Soweit sie der Abwehr<br />

von Terrorgefahren dienen, will der Gesetzgeber<br />

sicherstellen, dass Brandenburg nicht zum Aktionsoder<br />

Rückzugsort terroristischer Gewalttäter wird. 3)<br />

Entgegen den Gesetzesentwürfen erlaubt das Bbg-<br />

PolG allerdings auch weiterhin z.B. keine Quellen-<br />

TKÜ oder Online-Durchsuchung. 4)<br />

Die Gesetzesnovelle hat zugleich die Rechte der<br />

von Polizeimaßnahmen betroffenen Personen gestärkt,<br />

was zum Teil der Rechtsprechung des BVerfG<br />

geschuldet ist, in einigen Fällen aber noch darüber<br />

hinausgeht. So sind gesetzliche Voraussetzungen enger<br />

gefasst und Richtervorbehalte eingefügt worden.<br />

Die Rechtmäßigkeitskontrolle polizeilichen Handelns<br />

wird den Betroffenen durch den Zugriff auf bestimmte<br />

Polizeidaten erleichtert.<br />

Mit dem Änderungsgesetz ist aber keine langfristige<br />

Ruhe eingekehrt: <strong>Das</strong> <strong>Polizeigesetz</strong> ist noch nicht<br />

an die europäische Datenschutz-Grundverordnung<br />

(DSGVO) und die – (nur) die straftatenbezogene Gefahrenabwehr<br />

regelnde 5) – „Polizei-Richtlinie“ (EU)<br />

2016/680 angepasst. Dies soll demnächst in einer<br />

weiteren Überarbeitung des Polizeirechts erfolgen. 6)<br />

Zumindest die Vorgaben der DSGVO müssen allerdings<br />

schon jetzt beachtet werden, 7) auch wenn sie<br />

im Wortlaut des <strong>BbgPolG</strong> noch nicht berücksichtigt<br />

sind (s. aber Art. 2 Abs. 2 Buchst. d DSGVO, die den<br />

Anwendungsbereich der DSGVO weitgehend beschränkt).<br />

1) Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin, Fachbereich Polizei und<br />

Sicherheitsmanagement.<br />

2) GVBl. I Nr. 3/<strong>2019</strong>, S. 1 ff.<br />

3) LT-Drs. 6/9821, S. 1 ff.<br />

4) Vgl. LT-Drs. 6/9821, S. 7 ff.; LT-Drs. 6/9828, S. 56 ff.<br />

5) Kirchhoff, jurisPK-SGB VIII, 2018, § 61 Rn. 14 ff.<br />

6) LT-Drs. 6/9821, S. 3.<br />

7) Art. 288 Abs. 2 S. 2 AEUV.<br />

II.<br />

Identitätsfeststellung<br />

1. Schleierfahndung<br />

Der Landtag hat die in § 12 Abs. 1 Nr. 6 <strong>BbgPolG</strong><br />

geregelte „Schleierfahndung“ deutlich erweitert:<br />

Bislang durfte die Polizei Identitätsfeststellungen zur<br />

vorbeugenden Bekämpfung der grenzüberschreitenden<br />

Kriminalität und zur Verhütung von Straftaten<br />

von erheblicher Bedeutung mit internationalem Bezug<br />

8) im Gebiet der Bundesgrenze bis zu einer Tiefe<br />

von dreißig Kilometern in das Landesinnere durchführen.<br />

Damit soll der Wegfall der Grenzkontrollen<br />

ausgeglichen werden, der bestimmte Straftaten erleichtert<br />

hat. 9) Nun gilt diese Befugnis auch auf Bundesfern-<br />

und Europastraßen sowie in öffentlichen<br />

Einrichtungen des internationalen Verkehrs, sofern<br />

sich diese in Brandenburg befinden.<br />

Es bleibt dabei, dass die Identitätsfeststellung nur<br />

erlaubt ist, wenn polizeiliche Erkenntnisse vorliegen,<br />

dass am Ort der Maßnahme grenzüberschreitende<br />

Kriminalität stattfindet. Anders als zuvor verlangt die<br />

Vorschrift – einer Vorgabe des BVerfG 10) folgend –<br />

nun aber, dass diese Erkenntnisse auch dokumentiert<br />

sein müssen.<br />

Obwohl der § 12 Abs. 1 Nr. 6 <strong>BbgPolG</strong> nicht auf<br />

Grenzgänger beschränkt ist 11) , schreibt er vor, dass<br />

die Identitätsfeststellungen nicht die gleiche Wirkung<br />

wie Grenzübertrittskontrollen haben dürfen.<br />

Dies ergibt sich schon aus den unmittelbar auch in<br />

Brandenburg geltenden 12) Art. 67 Abs. 2, 77 Abs. 1<br />

AEUV und Art. 22 f. des Schengener Grenzkodex. Die<br />

Klarstellung sichert zusätzlich ab, dass das europäische<br />

Recht eingehalten wird.<br />

2. Diskriminierungsverbot<br />

Trefflich streiten lässt sich über die Berechtigung<br />

des neuen § 12 Abs. 3 <strong>BbgPolG</strong>, wonach die in Art.<br />

3 Abs. 3 GG und Art. 12 Abs. 2 LVerfBbg enthaltenen<br />

Diskriminierungsverbote „besonders zu beachten“<br />

sind. Der Gesetzgeber möchte damit ein unzulässiges<br />

„racial profiling“ in Brandenburg verhindern. 13)<br />

Verfassungsrechtliche Vorgaben sind aber auch<br />

ohne eine solche Vorgabe ausnahmslos einzuhalten!<br />

Beginnt der Gesetzgeber, die besondere Beachtung<br />

einzelner Grundrechte gesondert anzuordnen, könn-<br />

8) <strong>Das</strong> ist eine Regelung zur Gefahrenabwehr und nicht zum Grenzschutz<br />

oder zur Strafverfolgung, so dass die Länder zur Gesetzgebung befugt<br />

sind, BVerfG v. 18.12.2018, 1 BvR 142/15, juris, Rn. 58 ff.<br />

9) Vgl. BVerfG v. 18.12.2018, 1 BvR 142/15, juris, Rn. 140.<br />

10) BVerfG v. 18.12.2018, 1 BvR 142/15, juris, Rn. 157.<br />

11) Vgl. BVerfG v. 18.12.2018, 1 BvR 142/15, juris, Rn. 145.<br />

12) Hierzu Kirchhoff, Europa und Polizei, 2012, S. 100 ff. u. 127 ff.<br />

13) LT-Drs. 6/10824, Anl. 2, S. 9.<br />

2


von Prof. Dr. Guido Kirchhoff<br />

te dies zu dem falschen Schluss verleiten, dass die Polizei<br />

anderen Grundrechten nur zurückhaltend folgen<br />

muss. Eine solche Regelung ist daher nur unproblematisch,<br />

wenn man sich zugleich bewusst ist, dass bei<br />

jeder anderen polizeilichen Maßnahme ebenfalls alle<br />

Grundrechte zu beachten sind.<br />

Kommt der Zugehörigkeit zu einer bestimmten<br />

Personengruppe nachweisbar eine Bedeutung zu,<br />

liegt keine verfassungswidrige Diskriminierung vor,<br />

wenn weitere Kriterien hinzukommen, die die Identitätsfeststellung<br />

rechtfertigen. 14) Liegen beispielsweise<br />

Erkenntnisse vor, dass junge vietnamesische<br />

Männer in einem Park unversteuerte Zigaretten verkaufen,<br />

kann die Identität eines asiatisch aussehenden<br />

jungen Mannes an diesem Ort nach § 12 Abs. 1<br />

Nr. 2 Buchst. a <strong>BbgPolG</strong> festgestellt werden, wenn er<br />

eine zum Transport von Zigarettenstangen geeignete<br />

Tasche in der Hand hält und sich bei der Ankunft der<br />

Polizei entfernen will. Eine Frau dürfte dort dagegen<br />

allein wegen ihres asiatischen Aussehens nicht kontrolliert<br />

werden, soweit es keine Hinweise darauf gibt,<br />

dass sie in den Zigarettenhandel involviert ist.<br />

III. Meldeauflage<br />

Die Polizei hat mit § 15a Abs. 1 S. 1 <strong>BbgPolG</strong> eine<br />

neue Standardbefugnis erhalten: Danach darf sie gegenüber<br />

einer Person anordnen, sich an bestimmten<br />

Tagen zu bestimmten Zeiten bei einer bestimmten<br />

Dienststelle zu melden (Meldeauflage).<br />

Meldeauflagen werden schon lange beispielsweise<br />

gegenüber gewaltsuchenden Personen eingesetzt,<br />

um sie davon abzuhalten, an bestimmten Veranstaltungen<br />

(z.B. Demonstrationen oder Fußballspielen)<br />

teilzunehmen. Sie sind keine Vorladungen i.S.d. § 15<br />

Abs. 1 <strong>BbgPolG</strong>, weil sie keine Befragungen oder erkennungsdienstliche<br />

Maßnahmen ermöglichen sollen.<br />

Sie dienen vielmehr der Feststellung, dass sich<br />

die Person in einem Gebiet um die Polizeidienststelle<br />

aufhält 15) und damit nicht an einem anderen Ort sein<br />

kann, 16) an dem sie voraussichtlich Straftaten begehen<br />

würde. Die Meldeauflagen wurden bislang auf<br />

die polizeiliche Generalklausel (§ 10 Abs. 1 <strong>BbgPolG</strong>)<br />

gestützt.<br />

Es bestanden schon lange erhebliche Bedenken,<br />

die Generalklausel für Meldeauflagen heranzuziehen,<br />

weil damit der Anwendungsbereich des in § 16<br />

Abs. 2 <strong>BbgPolG</strong> geregelten Aufenthaltsverbots erweitert<br />

wird, obwohl Spezialvorschriften die Anwen-<br />

14) Vgl. OVG NRW v. 07.08.2018, 5 A 294/16, juris, Rn. 60 ff.; Schenke,<br />

Polizei- und Ordnungsrecht, 2018, Rn. 97.<br />

15) Kingreen/Poscher, Polizei- und Ordnungsrecht, 2018, § 15 Rn. 1.<br />

16) Kugelmann, Polizei- und Ordnungsrecht, 2012, 6. Kap. Rn. 115.<br />

dung der polizeilichen Generalklausel ausschließen.<br />

Während Aufenthaltsverbote darauf beschränkt<br />

sind, ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten, gehen<br />

Meldeauflagen erheblich darüber hinaus, indem sie<br />

faktisch alle Orte sperren, die der Betroffene zwischen<br />

den Meldezeitpunkten nicht erreichen kann.<br />

Unabhängig davon können Meldeauflagen aufgrund<br />

des mit ihnen verbundenen schweren Grundrechtseingriffs<br />

allenfalls vorübergehend auf die polizeiliche<br />

Generalklausel gestützt werden 17) : Sind sie in der Praxis<br />

bereits zu Standardmaßnahmen geworden, sind<br />

sie gesetzlich auch als solche zu regeln. Es war daher<br />

nahezu zwingend, dass sie nun endlich eine eigene<br />

Rechtsgrundlage erhalten, bevor dies von den Gerichten<br />

eingefordert wird.<br />

Voraussetzung für eine Meldeauflage ist, dass Tatsachen<br />

die Annahme rechtfertigen, dass die Person<br />

eine Straftat gegen Leib oder Leben, nach den §§ 125,<br />

125a StGB oder nach § 27 Abs. 1 VersG begehen wird<br />

und die Meldeauflage zu deren vorbeugenden Bekämpfung<br />

erforderlich ist. Anders als in anderen Bundesländern<br />

18) und abweichend vom bisherigen – auf<br />

die Generalklausel gestützten – Vorgehen sind damit<br />

die Straftaten, zu deren Abwehr eine Meldeauflage<br />

möglich sein soll, in der Vorschrift ausdrücklich genannt.<br />

Es sind die gleichen, die nach § 20 Abs. 1 Nr. 3<br />

S. 2 <strong>BbgPolG</strong> auch eine längere Freiheitsentziehung<br />

rechtfertigen können. Anders als die Generalklausel<br />

setzt § 15a Abs. 1 aber keine konkrete Gefahr voraus,<br />

so dass Meldeauflagen nun auch im Vorfeld einer<br />

Gefahr angeordnet werden können. Schutzwürdige<br />

Belange der betroffenen Person oder Dritter (z.B. Arbeitgeber<br />

oder an einem anderen Ort lebende Kinder<br />

des Betroffenen) sind dabei zu berücksichtigen<br />

(§ 15a Abs. 1 S. 2).<br />

Da Meldeauflagen im Vergleich zu den räumlich<br />

beschränkten Aufenthaltsverboten einen deutlich<br />

größeren Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen<br />

darstellen, lässt der Gesetzgeber ihre Anordnung<br />

nur unter engeren Voraussetzungen zu: § 15a Abs. 1<br />

<strong>BbgPolG</strong> ist durch die Beschränkung auf die Verhütung<br />

der dort genannten schweren Straftaten enger<br />

gefasst als § 16 Abs. 2. Zudem darf die Meldeauflage<br />

nicht – wie das Aufenthaltsverbot – drei Monate,<br />

sondern nach § 15a Abs. 2 zunächst höchstens einen<br />

Monat gelten. Jede Verlängerung steht dann unter<br />

einem Richtervorbehalt. Als die Meldeauflage noch<br />

17) Kingreen/Poscher, Polizei- und Ordnungsrecht, 2018, § 15 Rn. 20;<br />

Kugelmann, Polizei- und Ordnungsrecht, 2012, 6. Kap. Rn. 117; a.A.<br />

Gusy, Polizei- und Ordnungsrecht, 2017, S. 360. S. (noch) BVerwG v.<br />

25.07.2007, 6 C 39/06, juris, Rn. 36.<br />

18) S. z.B. § 12a POG RP, Art. 16 Abs. 2 S. 2 bay. PAG.<br />

3


Änderungen im <strong>Brandenburgischen</strong> <strong>Polizeigesetz</strong><br />

auf die polizeiliche Generalklausel gestützt wurde,<br />

galten weder die zeitliche Begrenzung noch der Richtervorbehalt.<br />

Mit einer Meldeauflage kann einer Person allerdings<br />

die Teilnahme an einer Versammlung unmöglich<br />

gemacht werden. Denn § 15a <strong>BbgPolG</strong> enthält<br />

– anders als § 16 Abs. 2 S. 4 – keinen Hinweis darauf,<br />

dass die Vorschriften des Versammlungsrechts unberührt<br />

bleiben. Vielmehr weist der neue § 8 Nr. 3<br />

<strong>BbgPolG</strong> ausdrücklich darauf hin, dass durch das Bbg-<br />

PolG das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit eingeschränkt<br />

wird.<br />

IV. Gewahrsam zur Verhinderung versammlungsrechtlicher<br />

Straftaten<br />

§ 17 Abs. 1 Nr. 2 <strong>BbgPolG</strong> erlaubt der Polizei unverändert,<br />

eine Person in Gewahrsam zu nehmen,<br />

wenn das unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende<br />

Begehung oder Fortsetzung einer dort<br />

näher beschriebenen Straftat zu verhindern. Konnte<br />

der – gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 einzuschaltende – Richter<br />

im Falle versammlungsrechtlicher Straftaten i.S.d.<br />

§§ 26, 27 oder 28 VersG von der Erforderlichkeit des<br />

Gewahrsams überzeugt werden, durfte er die Fortdauer<br />

der Freiheitsentziehung bislang auf bis zu vier<br />

Tage ausdehnen.<br />

Seit April <strong>2019</strong> darf ein Gewahrsam bei drohenden<br />

versammlungsrechtlichen Straftaten gemäß § 20<br />

Abs. 1 Nr. 3 <strong>BbgPolG</strong> bis zu einer Gesamtdauer von<br />

maximal vier Tagen angeordnet werden, wenn es sich<br />

um eine Straftat (nur noch) nach § 27 Abs. 1 VersG<br />

handelt. Die Streichung der übrigen versammlungsrechtlichen<br />

Straftatbestände ist erfolgt, weil insoweit<br />

Zweifel an der Verhältnismäßigkeit 19) bestanden. 20)<br />

V. Sicherstellung von Forderungen und sonstigen<br />

Vermögensrechten<br />

Bis März <strong>2019</strong> durfte die Polizei nach § 25 Bbg-<br />

PolG lediglich Sachen sicherstellen. Kontoguthaben<br />

konnten allenfalls sichergestellt werden bzw. bleiben,<br />

wenn es sich im Zeitpunkt des (strafprozessualen<br />

oder gefahrenabwehrrechtlichen) staatlichen<br />

Zugriffs noch um Bargeld gehandelt hat und es erst<br />

danach zur weiteren Verwahrung auf ein Bankkonto<br />

eingezahlt wurde. 21) Handelte es sich von Anfang an<br />

um „Buchgeld“ oder andere Geldforderungen, war<br />

eine Sicherstellung ausgeschlossen.<br />

19) S. Kirchhoff, Stellungnahme, S. 7 f., www.landtag.brandenburg.<br />

de/media_fast/5701/Stellungnahme%20Prof.%20Kirchhoff%20<br />

<strong>Polizeigesetz</strong>.pdf.<br />

20) LT-Drs. 6/10824, Anl. 2, S. 9 f.<br />

21) Vgl. OVG Bremen v. 19.04.2016, 1 LB 200/15, juris, Rn. 38; OVG<br />

Lüneburg v. 07.03.2013, 11 LB 438/10, juris, Rn. 31.<br />

Nach dem neuen § 25 Abs. 2 <strong>BbgPolG</strong> darf die<br />

Polizei zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr nun<br />

auch Forderungen oder sonstige Vermögensrechte<br />

sicherstellen. Damit ergibt sich jetzt unmittelbar aus<br />

dem Gesetzeswortlaut, dass eine Sicherstellung von<br />

Bargeld nicht aufgehoben werden muss, sobald das<br />

Geld auf ein Verwahrkonto eingezahlt wurde und damit<br />

keine Sache mehr darstellt. Vor allem aber können<br />

nun auch Kontoguthaben und bargeldlose Zahlungsmittel<br />

aus dem Verkehr gezogen werden. Dazu<br />

zählen z.B. virtuelle Zahlungsmittel wie „Bitcoin“. 22)<br />

Sofern mit ihnen beispielsweise bevorstehende Straftaten<br />

der organisierten Kriminalität oder des Terrorismus<br />

finanziert werden sollen (z.B. Ankauf von Betäubungsmitteln<br />

oder Waffen), können sie sichergestellt<br />

werden.<br />

VI. Besondere Befugnisse zur Abwehr von<br />

Gefahren des Terrorismus<br />

<strong>Das</strong> <strong>BbgPolG</strong> hat einen neuen „Abschnitt 1a“<br />

(§§ 28a-28e) mit „Besonderen Befugnissen zur Abwehr<br />

von Gefahren des Terrorismus“ erhalten. Hierzu<br />

bestimmt § 28a Abs. 1 S. 1 zunächst, dass die<br />

Polizei die Aufgabe hat, Gefahren des Terrorismus<br />

abzuwehren. Dieser Regelungsort überrascht, weil<br />

die Aufgaben der Polizei bislang allein in § 1 <strong>BbgPolG</strong><br />

aufgeführt waren. Nun sind sie auf zwei Vorschriften<br />

verteilt.<br />

Die Vorschriften des Abschnitts 1a verdrängen<br />

nicht die anderen Eingriffsgrundlagen des <strong>BbgPolG</strong>.<br />

Zwar handelt es sich bei ihnen um Spezialvorschriften<br />

zur Abwehr von Terrorgefahren. § 28a Abs. 4 ordnet<br />

aber an, dass die weiteren Regelungen des <strong>BbgPolG</strong><br />

auch bei Terrorgefahren gelten. So darf beispielsweise<br />

eine Sprengstoffweste aufgrund § 25 Abs. 1 Nr. 1<br />

<strong>BbgPolG</strong> auch dann sichergestellt werden, wenn sie<br />

für einen terroristischen Anschlag genutzt werden<br />

soll.<br />

1. Begriffsbestimmung<br />

In § 28a Abs. 1 S. 2 <strong>BbgPolG</strong> wird zunächst definiert,<br />

wann von einer Gefahr des Terrorismus auszugehen<br />

ist. Nur wenn eine solche Gefahr vorliegt, sind<br />

die Vorschriften des Abschnitts 1a anwendbar. Hierfür<br />

müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:<br />

Erstens muss die Gefahr bestehen, dass Straftaten<br />

verwirklicht werden, die in § 129a Abs. 1 u. 2 StGB<br />

aufgelistet sind. Die betroffene Person muss dabei<br />

aber keine terroristische Vereinigung i.S.d. § 129a<br />

StGB gegründet haben oder ihr angehören. Dies er-<br />

22) LT-Drs. 6/9821, Begründung, S. 11.<br />

4


von Prof. Dr. Guido Kirchhoff<br />

möglicht der Polizei ein gefahrenabwehrendes Tätigwerden<br />

nach den §§ 28a ff. <strong>BbgPolG</strong> auch bei Einzeltätern.<br />

Zweitens müssen diese Straftaten dazu bestimmt<br />

sein, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern,<br />

eine Behörde oder eine internationale<br />

Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch<br />

Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen,<br />

verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen<br />

Grundstrukturen eines Staates, eines Landes oder<br />

einer internationalen Organisation zu beseitigen oder<br />

erheblich zu beeinträchtigen.<br />

Drittens muss durch die Art der Begehung der<br />

Straftaten oder ihrer Auswirkungen ein Staat, ein<br />

Land oder eine internationale Organisation erheblich<br />

geschädigt werden können.<br />

Die Definition entspricht der für das Bundeskriminalamt<br />

(BKA) geltenden Begriffsbestimmung (s.<br />

§ 5 Abs. 1 S. 2 BKAG). Allerdings darf das BKA – unter<br />

den in § 5 Abs. 1 S. 1 BKAG genannten Voraussetzungen<br />

– lediglich Gefahren des internationalen Terrorismus<br />

bekämpfen, so dass die Polizei in Brandenburg<br />

darüber hinausgehende Fälle des nationalen und internationalen<br />

Terrorismus grundsätzlich selbst abzuwehren<br />

hat.<br />

2. Datenerhebung<br />

§ 28b <strong>BbgPolG</strong> enthält eine Reihe spezieller Datenerhebungsbefugnisse,<br />

die bereits bestehende Regelungen<br />

erweitern.<br />

a. Befragung, Ausweisprüfung<br />

Die Polizei darf nun nach § 28b Abs. 1 <strong>BbgPolG</strong> im<br />

öffentlichen Verkehrsraum angetroffene Personen<br />

kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, dass<br />

Ausweispapiere zur Prüfung ausgehändigt werden.<br />

Mitgeführte Sachen darf sie in Augenschein nehmen.<br />

Voraussetzung dafür ist, dass aufgrund von Lageerkenntnissen<br />

anzunehmen ist, dass Straftaten i.S.d.<br />

§ 28a Abs. 1 begangen werden sollen. Diese Gefahrerforschungsmaßnahme<br />

setzt nicht voraus, dass die<br />

Straftaten gerade an dem Ort der Maßnahme erfolgen<br />

werden. Liegen entsprechende Erkenntnisse vor,<br />

können die in § 28b Abs. 1 vorgesehenen Befugnisse<br />

daher in ganz Brandenburg genutzt werden. Dies ermöglicht<br />

insbesondere Kontrollen auf Zufahrtswegen,<br />

um ein genaueres Bild über Personenbewegungen zu<br />

erhalten. Die Kontrolle ist aber nur rechtmäßig, wenn<br />

sie zur Abwehr der Terrorgefahr geeignet ist.<br />

Die Vorschrift entspricht dem § 11 Abs. 3 Bbg-<br />

PolG, der aber auf grenzüberschreitende Kriminalität<br />

beschränkt ist und damit nicht alle Gefahren des Terrorismus<br />

erfasst. Ort, Zeit und Umfang dieser Maßnahme<br />

dürfen nur durch die Behördenleitung angeordnet<br />

werden (§ 28b Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 11 Abs. 3<br />

S. 3).<br />

b. Identitätsfeststellung<br />

Unter denselben Voraussetzungen darf die Polizei<br />

nach § 28b Abs. 2 <strong>BbgPolG</strong> – über § 12 hinausgehend<br />

– auch die Identität einer Person feststellen, sofern<br />

polizeiliche Erkenntnisse vorliegen, dass am Ort der<br />

Maßnahme Straftaten i.S.d. § 28a Abs. 1 begangen<br />

werden sollen. Diese Vorschrift wird nur benötigt,<br />

wenn die Identität nicht bereits nach § 28b Abs. 1<br />

durch die Aushändigung mitgeführter Ausweispapiere<br />

festgestellt werden konnte. Anders als § 12 Abs. 1<br />

Nr. 6 verlangt § 28b Abs. 2 nicht, dass die polizeilichen<br />

Erkenntnisse dokumentiert sind. Auch hier sollte<br />

verfassungsrechtlichen 23) Bedenken aber dadurch<br />

Rechnung getragen werden, dass die Entscheidungsgrundlagen<br />

für die Durchführung einer solchen Maßnahme<br />

festgehalten werden.<br />

Ort, Zeit und Umfang dieser Maßnahmen dürfen<br />

nur durch die Behördenleitung angeordnet werden<br />

(§ 28b Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 11 Abs. 3 S. 3 <strong>BbgPolG</strong>). Eine<br />

zur Identitätsfeststellung erforderliche Freiheitsentziehung<br />

darf gemäß § 20 Abs. 2 <strong>BbgPolG</strong> nicht länger<br />

als zwölf Stunden dauern.<br />

Die Vorschrift begründet ähnlich wie § 12 Abs. 1<br />

Nr. 2 Buchst. a <strong>BbgPolG</strong> für kriminalitätsbelastete<br />

Orte eine „Ortshaftung“. Im Unterschied hierzu lässt<br />

§ 28b Abs. 2 aber ein „Antreffen“ genügen und verlangt<br />

nicht einen darüber hinausgehenden „Aufenthalt“.<br />

Anders als bei kriminalitätsbelasteten Orten<br />

sollen potenzielle Straftäter jedoch nicht von dem<br />

Ort ferngehalten werden. Es sollen zur Abwehr der<br />

Terrorgefahren vielmehr die Personen erkannt werden,<br />

die als Gefährder in Betracht kommen. Dies ist<br />

nur möglich, wenn keiner weiß, dass die Polizei an<br />

diesem Ort erweiterte Kontrollbefugnisse hat.<br />

c. Erkennungsdienstliche Maßnahmen, Polizeiliche<br />

Ausschreibung<br />

Ist eine nach § 28b Abs. 2 <strong>BbgPolG</strong> zulässige Identitätsfeststellung<br />

nicht oder nur unter erheblichen<br />

Schwierigkeiten möglich, darf die Polizei nach § 28b<br />

Abs. 3 erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen.<br />

Darüber hinaus darf sie dies, wenn Tatsachen die<br />

Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person<br />

23) Vgl. BVerfG v. 18.12.2018, 1 BvR 142/15, juris, Rn. 157.<br />

5


Änderungen im <strong>Brandenburgischen</strong> <strong>Polizeigesetz</strong><br />

innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine<br />

zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine<br />

Straftat nach § 28a Abs. 1 <strong>BbgPolG</strong> begehen wird,<br />

oder das individuelle Verhalten der betroffenen Person<br />

die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass<br />

sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine solche<br />

Straftat begehen wird. 24) Die erkennungsdienstlichen<br />

Maßnahmen müssen aber zur vorbeugenden<br />

Bekämpfung dieser Straftat erforderlich sein. In diesen<br />

Fällen erlaubt § 28b Abs. 4 zudem eine dem § 36<br />

entsprechende Ausschreibung zur Polizeilichen Beobachtung<br />

sowie zur verdeckten Registrierung oder<br />

zur gezielten Kontrolle gem. Art. 99 des Schengener<br />

Durchführungsübereinkommens. Zudem dürfen in<br />

diesem Fall die Kennzeichen von Fahrzeugen durch<br />

den Einsatz technischer Mittel automatisiert erhoben<br />

und entsprechend § 36a Abs. 2 verarbeitet werden<br />

(§ 28b Abs. 5).<br />

§ 28b Abs. 3 <strong>BbgPolG</strong> wird eine größere Bedeutung<br />

haben als der bestehende § 13 Abs. 2 Nr. 2: Die<br />

Ermächtigungsgrundlage erfasst auch strafrechtlich<br />

bislang nicht in Erscheinung getretene Personen und<br />

setzt deshalb keinen Straftatverdacht voraus. In diesen<br />

Fällen wird sie nicht durch den bei Beschuldigten<br />

vorgehenden § 81b Alt. 2 StPO verdrängt.<br />

3. Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot<br />

Eine in Brandenburg neue Befugnis enthält § 28c<br />

<strong>BbgPolG</strong>: Danach kann die Polizei zur Abwehr von Gefahren<br />

oder zur Verhütung von Straftaten nach § 28a<br />

Abs. 1 einer Person untersagen, sich ohne Erlaubnis<br />

der Polizei von ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort oder<br />

aus einem bestimmten Bereich zu entfernen oder<br />

sich an bestimmten Orten aufzuhalten (Aufenthaltsvorgabe).<br />

Dadurch soll der Aufenthalt an Orten verhindert<br />

werden, an denen Anschläge begangen werden<br />

könnten (z.B. Flughäfen, Weihnachtsmärkte). 25)<br />

Dies stellt eine Art „Residenzpflicht“ dar, die bislang<br />

allenfalls gegenüber ausländischen Staatsangehörigen<br />

möglich war. 26)<br />

Die Aufenthaltsvorgabe setzt nach § 28c Abs. 1<br />

<strong>BbgPolG</strong> entweder voraus, dass bestimmte Tatsachen<br />

die Annahme rechtfertigen oder das individuelle Verhalten<br />

der betroffenen Person die Wahrscheinlichkeit<br />

begründet, dass die Person innerhalb eines übersehbaren<br />

Zeitraums eine Straftat nach § 28a Abs. 1 begehen<br />

wird.<br />

24) Vgl. hierzu BVerfG v. 20.04.2016, 1 BvR 966/09, juris, Rn. 112.<br />

25) LT-Drs. 6/9821, Begründung, S. 17.<br />

26) Pieroth, GSZ 2018, S. 133 ff., 137.<br />

Unter denselben Voraussetzungen darf die Polizei<br />

gemäß § 28c Abs. 2 <strong>BbgPolG</strong> einer Person auch den<br />

Kontakt mit bestimmten Personen oder Personen<br />

einer bestimmten Gruppe untersagen (Kontaktverbot).<br />

Sowohl Aufenthaltsvorgabe als auch Kontaktverbot<br />

dürfen nur durch ein Gericht angeordnet werden.<br />

Lediglich bei Gefahr im Verzug darf die Anordnung<br />

zunächst durch die Behördenleitung erfolgen (§ 28c<br />

Abs. 3 <strong>BbgPolG</strong>). Die Maßnahmen sind auf höchstens<br />

drei Monate zu befristen. Verlängerungen sind aber<br />

zulässig (§ 28c Abs. 4).<br />

Vorbild für § 28c <strong>BbgPolG</strong> ist der fast wortgleiche<br />

§ 55 BKAG. Gerade durch dessen unveränderte Übernahme<br />

in brandenburgisches Recht ist § 28c <strong>BbgPolG</strong><br />

aber unbefriedigend: Da der Person danach auch<br />

untersagt werden kann, sich an bestimmten Orten<br />

aufzuhalten, stellt sich die Frage, wann ein solches<br />

Aufenthaltsverbot auf § 28c Abs. 1 <strong>BbgPolG</strong> zu stützen<br />

ist und wann auf die in § 16 Abs. 2 <strong>BbgPolG</strong> enthaltene<br />

Standardbefugnis für Aufenthaltsverbote. Es<br />

liegt nahe, § 16 Abs. 2 anzuwenden, um den bei § 28c<br />

geltenden Richtervorbehalt zu umgehen. Sollte § 28c<br />

Abs. 1 dagegen – entgegen § 28a Abs. 4 – als Spezialregelung<br />

den bestehenden § 16 Abs. 2 verdrängen,<br />

würden Aufenthaltsverbote für Gefährder i.S.d. § 28a<br />

Abs. 1 durch die Begrenzung auf die dort genannten<br />

Straftaten beschränkt. Der Gesetzgeber wollte mit<br />

den §§ 28a ff. aber die polizeilichen Befugnisse erweitern<br />

und nicht begrenzen. In der Variante „untersagen,<br />

… sich an bestimmten Orten aufzuhalten“ wird<br />

§ 28c Abs. 1 daher neben § 16 Abs. 2 keine große<br />

Praxisrelevanz zukommen. Im BKAG stellt sich diese<br />

Frage dagegen nicht, weil es neben dem § 55 BKAG<br />

keine weitere Vorschrift über ein Aufenthaltsverbot<br />

enthält.<br />

4. Gewahrsam<br />

Nach § 28d Abs. 1 <strong>BbgPolG</strong> darf die Polizei – ergänzend<br />

zu § 17 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 – eine Person in<br />

Gewahrsam nehmen, wenn dies unerlässlich ist, um<br />

die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung<br />

einer Straftat nach § 28a Abs. 1 zu verhindern.<br />

Die Annahme, dass eine Person eine solche Tat<br />

begehen wird, kann sich insbesondere darauf stützen,<br />

dass sie einer Aufenthaltsvorgabe oder einem<br />

Kontaktverbot zuwiderhandelt und dadurch deren<br />

Zweck gefährdet.<br />

Abweichend von § 20 <strong>BbgPolG</strong> darf die Freiheitsentziehung<br />

aber bis zu zwei Wochen andauern, wobei<br />

eine einmalige Verlängerung um wiederum ma-<br />

6


von Prof. Dr. Guido Kirchhoff<br />

ximal zwei Wochen zulässig ist (§ 28d Abs. 2). Dauert<br />

die Freiheitsentziehung länger als vier Tage, ist der in<br />

Gewahrsam genommenen Person ein anwaltlicher<br />

Beistand zu gewähren (§ 28d Abs. 3).<br />

Angesichts der hohen Anordnungsvoraussetzungen,<br />

welche die Richter in jedem einzelnen Fall<br />

eigenverantwortlich zu prüfen haben, 27) ist die Verhältnismäßigkeit<br />

dieser Eingriffsermächtigung 28) ,<br />

insbesondere die Vorgabe der zeitlichen Höchstgrenze<br />

29) , verfassungsrechtlich unbedenklich. Ein längerer<br />

Gewahrsam zum Schutz vor schweren Gefahren für<br />

Leben und Gesundheit ist durch die aus Art. 2 Abs. 2<br />

Satz 2 GG folgende staatliche Schutzpflicht gerechtfertigt.<br />

30) Da es sich nicht um eine pauschal vorgegebene<br />

Dauer der Freiheitsentziehung handelt, ist<br />

aber in jedem Einzelfall darauf zu achten, dass der<br />

Gewahrsam in einem angemessenen Verhältnis zur<br />

Gefahr steht. Die Höchstfrist darf also nicht als Regelfrist<br />

verstanden werden. 31)<br />

5. Strafvorschrift<br />

Wer einer vollstreckbaren oder vollziehbaren<br />

Aufenthaltsvorgabe oder einem Kontaktverbot zuwiderhandelt,<br />

kann sich nach § 28e <strong>BbgPolG</strong> strafbar<br />

machen, wenn er dadurch deren Zweck gefährdet.<br />

Im Interesse der Gefahrenabwehr wird so der Druck<br />

auf den Betroffenen erhöht, sich an die Anordnungen<br />

zu halten. In Einzelfällen kann der Straftatbestand zu<br />

einer strafprozessualen Untersuchungshaft führen,<br />

etwa wenn der Gefährder sich der Strafverfolgung<br />

durch Untertauchen entziehen möchte.<br />

Die Tat wird allerdings nur auf Antrag der Polizeibehörde<br />

verfolgt. Leider gibt das Gesetz keine Kriterien<br />

vor, nach denen zu entscheiden ist, ob die – dem<br />

Legalitätsgrundsatz verpflichtete – Polizei einen solchen<br />

Antrag stellt. Anders als bei anderen Antragsdelikten,<br />

in denen das Opfer grundsätzlich in der Hand<br />

haben soll, ob der Tatverdächtige strafrechtlich verfolgt<br />

wird, ist die Polizei selbst gar nicht durch den<br />

Verstoß gegen die Aufenthaltsvorgabe benachteiligt.<br />

Der Nachteil tritt bei der Bevölkerung ein, die dadurch<br />

einer höheren Gefährdung ausgesetzt wird. Um den<br />

Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG zu genügen, muss die<br />

Polizei daher darauf achten, die Strafanträge im ge-<br />

27) Vgl. z.B. BVerfG v. 20.04.2016, 1 BvR 966/09, juris, Rn. 118.<br />

28) In diese Richtung BVerfG v. 10.02.2004, 2 BvR 834/02, juris, Rn. 111;<br />

a.A. z.B. Pieroth, GSZ 2018, S. 133 ff., 136 f.<br />

29) Vgl. auch BayVGH v. 02.08.1990, Vf. 3-VII-89, NVwZ 1991, S. 664 ff.,<br />

670; SächsVerfGH v. 14.05.1996, Vf. 44-II-94, NVwZ 1996, 784 f.<br />

30) So auch Schenke, Polizei- u. Ordnungsrecht, 2018, Rn. 146; Rachor/<br />

Graulich in Lisken/Denninger, Hdb. d. PolR, 2018, Kap. E Rn. 551<br />

31) Rachor/Graulich in Lisken/Denninger, Hdb. d. PolR, 2018, Kap. E Rn.<br />

552.<br />

samten Land Brandenburg sachlich begründet und<br />

aufgrund einheitlicher Kriterien zu stellen.<br />

VII. Verlängerte Speicherung bei Bildaufzeichnungen<br />

auf öffentlichen Plätzen<br />

Unverändert darf die Polizei nach § 31 Abs. 2<br />

<strong>BbgPolG</strong> unter den dort genannten Voraussetzungen<br />

öffentlich zugängliche Straßen und Plätze mittels<br />

Bildübertragung offen beobachten und dabei Aufzeichnungen<br />

anfertigen. Neu ist aber, dass die Aufnahmen<br />

nach § 31 Abs. 2 S. 3 <strong>BbgPolG</strong> nicht mehr<br />

schon nach 48 Stunden, sondern erst zwei Wochen<br />

nach der Datenerhebung zu löschen sind.<br />

VIII. Datenerhebung zur Eigensicherung und<br />

Dokumentation<br />

1. Aufzeichnungsgeräte in Polizeifahrzeugen<br />

Die Regelung des § 31a Abs. 1 <strong>BbgPolG</strong>, die zur Eigensicherung<br />

bei Personen- und Fahrzeugkontrollen<br />

Bild- und Tonaufzeichnungen aus Polizeifahrzeugen<br />

heraus zulässt, wurde ebenfalls verändert: Der Wortlaut<br />

nennt als Zweck jetzt auch die Dokumentation.<br />

Die Maßnahme muss seit April in jedem Fall erkennbar<br />

gemacht oder der betroffenen Person mitgeteilt<br />

werden. Dies war vorher nur erforderlich, sofern der<br />

Einsatz der technischen Mittel nicht offenkundig war.<br />

Während die Aufzeichnungen früher am Tage<br />

nach dem Anfertigen zu löschen waren, muss dies<br />

nun erst nach zwei Wochen geschehen. Sie müssen<br />

auch nach Ablauf dieser Frist nicht gelöscht werden,<br />

wenn sie zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten<br />

von erheblicher Bedeutung (vorher: alle Ordnungswidrigkeiten)<br />

oder Straftaten gebraucht werden.<br />

Neu ist aber auch, dass sie nicht gelöscht werden<br />

müssen, wenn sie für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit<br />

von aufgezeichneten polizeilichen Maßnahmen,<br />

insbesondere nach einem Verlangen des<br />

Betroffenen benötigt werden. Eben deshalb ist in<br />

der Vorschrift als Zweck der Datenerhebung auch<br />

die Dokumentation genannt. 32) Steht ein polizeiliches<br />

Fehlverhalten im Raum ergibt sich hieraus, dass die<br />

Polizei die Daten nicht vor Ablauf von zwei Wochen<br />

löschen darf! Bis dahin hat der Betroffene die Möglichkeit,<br />

deren Speicherung für die Überprüfung der<br />

Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu verlangen. Sind<br />

die Daten bereits gelöscht, wird ein Strafverfahren<br />

wegen Strafvereitelung im Amt einzuleiten sein, sofern<br />

ein polizeiliches Fehlverhalten tatsächlich gegeben<br />

ist und es zugleich eine Straftat darstellt.<br />

32) LT-Drs. 6/10824, Anl. 2, S. 12.<br />

7


Änderungen im <strong>Brandenburgischen</strong> <strong>Polizeigesetz</strong><br />

2. Bodycams<br />

Der neue § 31a Abs. 2 <strong>BbgPolG</strong> lässt nunmehr insbesondere<br />

zum Zwecke der Eigensicherung sowie zur<br />

Dokumentation bei Personen- und Fahrzeugkontrollen<br />

Bild- und Tonaufzeichnungen durch den Einsatz<br />

körpernah getragener technischer Mittel (Bodycams)<br />

zu. Voraussetzung hierzu ist aber, dass Tatsachen die<br />

Annahme rechtfertigen, dass dies zum Schutz von Polizeibediensteten<br />

oder Dritten gegen eine Gefahr für<br />

Leib, Leben oder Freiheit erforderlich ist. Die Kameras<br />

dürfen also nicht routinemäßig bei jeder Kontrolle<br />

eingeschaltet werden. Bei über 1.000 Angriffen auf<br />

Polizeibedienstete im Jahr 2016 allein in Brandenburg<br />

33) werden es aber auch keine seltenen Einsätze<br />

sein. Sie dürfen ferner nicht in Wohn- und Nebenräumen<br />

34) sowie in Bereichen, die der Ausübung von<br />

Tätigkeiten von Berufsgeheimnisträgern i.S.d. §§ 53,<br />

53a StPO dienen, eingeschaltet werden. Aufzeichnungen<br />

in Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumen<br />

sowie auf anderem befriedeten Besitztum sind nur<br />

zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,<br />

dass dies zum Schutz von Polizeibediensteten oder<br />

Dritten gegen eine dringende Gefahr für Leib, Leben<br />

oder Freiheit erforderlich ist.<br />

Weil sich die Tatsachen, die ein Einschalten der<br />

Bodycams rechtfertigen, oft erst im Laufe des Einsatzes<br />

ergeben, lässt § 31a Abs. 2 S. 4 bis S. 6 <strong>BbgPolG</strong><br />

zu, dass die Daten mit Beginn der Personen- oder<br />

Fahrzeugkontrolle im Bereitschaftsbetrieb zunächst<br />

im Zwischenspeicher der Bodycams erfasst werden.<br />

Sie sind automatisch nach 60 Sekunden spurenlos zu<br />

löschen, wenn nicht unmittelbar eine Aufzeichnung<br />

erfolgt. In diesem Fall dürfen die in dem Zwischenspeicher<br />

erfassten Daten bis zu einer Dauer von 60<br />

Sekunden vor dem Beginn der Aufzeichnung gespeichert<br />

werden. So wird auch die Lage im unmittelbaren<br />

Vorfeld der Gefahrensituation dokumentiert.<br />

Im Übrigen gelten die Vorgaben des § 31a Abs. 1<br />

S. 2 bis S. 6 <strong>BbgPolG</strong>, so dass der Einsatz der Bodycams<br />

der betroffenen Person erkennbar zu machen<br />

oder mitzuteilen ist (nur durch deren offenen Einsatz<br />

wird die deeskalierende Wirkung erzielt! 35) ). Die<br />

Daten sind nach zwei Wochen zu löschen, sofern sie<br />

nicht zu repressiven Zwecken oder – insbesondere<br />

auf Verlangen des Betroffenen – für die Überprüfung<br />

der Rechtmäßigkeit der aufgezeichneten Maßnahmen<br />

benötigt werden. Eine frühere Löschung der Daten<br />

kann aus o.g. Gründen rechtswidrig sein.<br />

33) LT-Drs. 6/9821, Begründung, S. 29.<br />

34) Zu hierzu bestehenden verf.-rechtl. Fragen S. Petri, ZD 2018, S. 453<br />

ff., 458; Ruthig, GSZ 2018, S. 12 ff., 14 f.<br />

35) LT-Drs. 6/9821, Begründung, S. 31.<br />

Ob die Bodycams nun in Brandenburg flächendeckend<br />

eingeführt werden, ist noch nicht ausgemacht:<br />

Die Landesregierung erwägt, zunächst eine wissenschaftlich<br />

begleitete Testphase anzuordnen. 36)<br />

3. Richterliche Prüfung vor Verwertung<br />

Zur rechtsstaatlichen Absicherung 37) schreibt<br />

§ 31a Abs. 3 S. 3 ff. <strong>BbgPolG</strong> vor, dass vor einer Verwertung<br />

von Aufzeichnungen, die nach § 31a erstellt<br />

wurden, deren Rechtmäßigkeit richterlich festzustellen<br />

ist. Bei Gefahr im Verzug entscheidet die Behördenleitung<br />

über die Verwertung, wobei dann aber<br />

unverzüglich eine richterliche Bestätigung einzuholen<br />

ist.<br />

IX. Observation, verdeckter Einsatz technischer<br />

Mittel, V-Männer und Verdeckte<br />

Ermittler<br />

Eine längerfristige Observation ist nach § 32<br />

Abs. 1 <strong>BbgPolG</strong> nun erst gegeben, wenn sie durchgehend<br />

länger als 48 (und nicht mehr nur 24) Stunden<br />

oder an mehr als drei Tagen (statt zwei) vorgesehen<br />

oder tatsächlich durchgeführt wird. Sie setzt seit April<br />

<strong>2019</strong> aber gemäß § 32 Abs. 2 – der Rechtsprechung<br />

des BVerfG folgend 38) – grundsätzlich von Anfang an<br />

(und nicht erst nach einem Monat) eine Anordnung<br />

des Gerichts voraus. Bei Gefahr im Verzug darf sie<br />

allerdings zunächst durch die Behördenleitung angeordnet<br />

werden. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus,<br />

dass kürzere Observationen nun etwas länger ohne<br />

einen richterlichen Beschluss zulässig sind.<br />

Auch der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur<br />

Anfertigung von Bildaufnahmen und -aufzeichnungen<br />

bedarf nach § 33 Abs. 2 <strong>BbgPolG</strong> einer gerichtlichen<br />

Anordnung, wenn er durchgehend länger als<br />

48 Stunden oder an mehr als drei Tagen vorgesehen<br />

oder tatsächlich durchgeführt und planmäßig angelegt<br />

ist. Die Zeiträume sind an die der längerfristigen<br />

Observation angepasst, damit bei kurzfristigen Observationen<br />

weiterhin ohne richterliche Anordnung<br />

Bildaufnahmen und -aufzeichnungen angefertigt<br />

werden können. 39) Der verdeckte Einsatz technischer<br />

Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich<br />

gesprochenen Wortes bedarf dagegen von<br />

Anfang an einer Anordnung durch das Gericht. Bei<br />

Gefahr im Verzug kann die Anordnung in beiden Varianten<br />

zunächst auch durch die Behördenleitung erfolgen.<br />

36) LT-Drs. 6/9821, Begründung, S. 29.<br />

37) LT-Drs. 6/10824, Anl. 2, S. 13.<br />

38) BVerfG v. 20.04.2016, 1 BvR 966/09, juris, Rn. 174.<br />

39) LT-Drs. 6/9821, Begründung, S. 33.<br />

8


von Prof. Dr. Guido Kirchhoff<br />

Werden technische Mittel nach § 33 Abs. 1 Bbg-<br />

PolG kürzer als die o.g. Zeiträume verdeckt eingesetzt,<br />

dürfen sie von der Behördenleitung angeordnet<br />

werden (§ 33 Abs. 2 S. 8). Dies gilt aber nicht für den<br />

verdeckten Einsatz technischer Mittel zum Abhören<br />

und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen<br />

Wortes. Dieser bedarf grundsätzlich einer gerichtlichen<br />

Anordnung!<br />

Bedurfte die Datenerhebung durch den Einsatz<br />

von V-Männern (§ 34) sowie Verdeckter Ermittler<br />

(§ 35) bislang der Anordnung durch die Behördenleitung,<br />

genügt dies nur noch bei Gefahr im Verzug.<br />

Grundsätzlich ist auch hier eine Anordnung durch<br />

das Gericht erforderlich (§§ 34 Abs. 2, 35 Abs. 4).<br />

Die <strong>Brandenburgischen</strong> Polizistinnen und Polizisten<br />

werden sich aber zukünftig keine Handgranaten<br />

an den Gürtel hängen müssen: Sie dürfen nach § 69<br />

Abs. 2 bis Abs. 4 <strong>BbgPolG</strong> ausschließlich durch Spezialeinheiten<br />

gegen Personen angewendet werden.<br />

Zudem dürfen sie nur auf Anordnung der Behördenleitung<br />

und nur zur Abwehr von Gefahren des Terrorismus<br />

eingesetzt werden, wenn die dort genannten<br />

Voraussetzungen erfüllt sind. Diese sind so eng gefasst,<br />

dass es voraussichtlich nicht zu einem Einsatz<br />

von Explosivmitteln gegen Menschen kommen wird.<br />

X. Bekanntgabe an die Öffentlichkeit<br />

Der neue § 44 Abs. 2 <strong>BbgPolG</strong> ermöglicht der Polizei<br />

auf Anordnung der Behördenleitung eine Information<br />

der Öffentlichkeit, die zuvor nur begrenzt auf<br />

den ersten Absatz des § 44 gestützt werden konnte.<br />

Danach darf die Polizei personenbezogene Daten<br />

und Abbildungen einer Person zum Zweck der Ermittlung<br />

ihrer Identität, ihres Aufenthaltsortes oder<br />

auch zur Warnung öffentlich bekannt geben, wenn<br />

dies entweder zur Abwehr einer dringenden Gefahr<br />

für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerlässlich<br />

ist oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen,<br />

dass diese Person eine Straftat von erheblicher Bedeutung<br />

i.S.d. § 10 Abs. 3 S. 1 begehen wird, und die<br />

Verhütung dieser Straftat auf andere Weise nicht<br />

möglich erscheint. Dabei dürfen wertende Angaben<br />

über die Person bekanntgegeben werden, wenn sie<br />

auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhen und dies<br />

zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Damit darf die<br />

Bevölkerung insbesondere über die Gefährlichkeit<br />

der gesuchten Person informiert werden. 40)<br />

XI. Explosivmittel<br />

Als Waffen sind nach dem neuen Wortlaut des<br />

§ 61 Abs. 3 <strong>BbgPolG</strong> nunmehr auch Explosivmittel<br />

zugelassen. Zuvor waren explosionsfähige Stoffe<br />

(Sprengmittel) lediglich als Hilfsmittel der körperlichen<br />

Gewalt vorgesehen (z.B. um Türen zu öffnen).<br />

Explosivmittel sind besondere Sprengmittel, die regelmäßig<br />

von einem festen Mantel umgeben sind<br />

(insbes. Hand- und Gewehrgranaten, einschließlich<br />

der Geräte, mit denen sie verschossen oder platziert<br />

werden) 41) .<br />

Zitierhinweis:<br />

<strong>PolFHa</strong> <strong>Extra</strong>, Jahreszahl, Titel, Autor, Seite<br />

© VERLAG DEUTSCHE POLIZEILITERATUR GMBH<br />

Buchvertrieb, Hilden/Rhld., <strong>2019</strong><br />

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40) LT-Drs. 6/9821, Begründung, S. 36.<br />

41) LT-Drs. 6/9821, Begründung, S. 37.<br />

<strong>PolFHa</strong> <strong>Extra</strong>, Brandenburg, Oktober <strong>2019</strong><br />

9


STRAFRECHT FÜR POLIZEIBEAMTE<br />

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Dr. Holger Nimtz, Leitender Regierungsdirektor. Leiter<br />

der Ab tei lung Köln der Fachhochschule für öffentliche<br />

Verwaltung NRW (FHöV NRW). Dozent für Straf- und<br />

Strafprozessrecht sowie Eingriffsrecht an FHöV NRW.<br />

VERLAG DEUTSCHE POLIZEILITERATUR GMBH<br />

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