DER BETRIEB
Der Plan ist umgesetzt, doch manche Frage offen – Zwischenfazit zum Suhrkamp-Insolvenzverfahren

Der Plan ist umgesetzt, doch manche Frage offen – Zwischenfazit zum Suhrkamp-Insolvenzverfahren

Prof. Dr. Susanne Meyer

Um die Sanierungschancen von Unternehmen zu verbessern, wurde mit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) die Möglichkeit geschaffen, durch den Insolvenzplan in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafter einzugreifen. Der Gesetzgeber erlaubt eine Überlagerung des Gesellschaftsrechts durch das Insolvenzrecht. Unklar bleibt jedoch der Umfang dieser Überlagerung. Durch das Suhrkamp-Verfahren sind in diesem Zusammenhang viele Fragen aufgeworfen worden: Ist ein Insolvenzantrag, der das Insolvenzplanverfahren zur Verwirklichung insolvenzzweckwidriger Ziele nutzen will, missbräuchlich und damit unzulässig? Zu welchem Maß wird das Gesellschaftsrecht durch das Insolvenzrecht verdrängt? Bestehen gesellschaftsrechtliche Treuepflichten bei der Abstimmung über den Insolvenzplan? Welchen Umfang hat die Ermächtigung zu Planmaßnahmen, die die gesellschaftsrechtliche Beteiligung umgestalten? Im Folgenden wird ein Überblick über die