<p>Das „Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme“, das vom BVerfG in seinem Urteil vom 27. Februar 2008 zur „Online-Durchsuchung“ postuliert wurde, hat in der Öffentlichkeit hohe Erwartungen geweckt. Bewähren muss es sich sowohl gegenüber Ausforschungsversuchen staatlicher Stellen wie insbesondere der Sicherheitsbehörden als auch gegenüber der „Datenneugier“ weltweit agierender privater Telemedienunternehmen wie z. B. Facebook und Google. Der folgende Beitrag untersucht, inwieweit das neue „Computer-Grundrecht“ seinem Anspruch gerecht werden konnte.</p>